ÖJAV-Wahlen

Service zur Neuwahl der öJAV

fair4you bietet Euch alle nötigen Formulare, Erklärungen und Bekanntmachungen als Download an, die ihr für eine Neuwahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen braucht.

Wie, wann und vor allem wozu?

Seit dem Beginn der Ausbildungsinitiative in der TK hat sich zur Freude aller die Zahl unserer Auszubildenden stetig vergrößert. Mit ihnen wächst auch die Anzahl an örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen (ÖJAV) in unserem Unternehmen. So ist ab fünf Auszubildenden in der Dienststelle eine ÖJAV zu wählen.

Für deren Wahl ist zunächst der örtliche Personalrat (ÖPR) zuständig, da dieser den Wahlvorstand einberuft.



Sollte es in Eurer Dienststelle noch keine Jugendvertretung geben, könnt ihr Euch gern an Euren ÖPR wenden und mit ihm über eine Wahl sprechen. Dies hat für Euch folgende Vorteile: Eine ÖJAV ist dafür zuständig Euren Anregungen und Beschwerden Gehör zu verschaffen, da sie Eure Sorgen und Nöte besser nachvollziehen kann. Zudem kennt sie die in der TK gültigen Bestimmungen für den Ausbildungsablauf und sorgt für deren Einhaltung. Das ist für Euch von großem Nutzen, weil man selbst kaum den Überblick über die gesamte Ausbildung behalten kann. Zudem steht sie Euch bei Problemen aller Art mit Rat und Tat zur Seite und ist dabei näher am Ausbildungsgeschehen als der ÖPR. Falls noch keine ÖJAV in Eurer Dienststelle vorhanden ist, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte umgehend eine Wahl eingeleitet werden.

Gibt es bei Euch bereits eine ÖJAV, läuft deren Amtszeit nach zwei Jahren aus. Die ÖJAV-Wahlen finden immer in der Zeit von März bis Mai eines Jahres statt. Genaueres hierzu erfahrt ihr von der jetzigen ÖJAV oder von Eurem ÖPR.

Als Kandidat zur Wahl darf sich jeder aufstellen lassen, der seit mehr als sechs Monaten bei der TK beschäftigt ist und am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat.

Die ÖJAV in Euer Dienststelle wählen dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Alles Wichtige zu den ÖJAV-Wahlen findet ihr im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in der dazugehörigen Wahlordnung (BPersVWO).

Zusätzlich haben wir Euch hier alle nötigen Formulare, Erklärungen und Bekanntmachungen die Ihr für eine Neuwahl der öJAV braucht zusammengestellt:

Bekanntgabe des Wahlvorstands

Die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands (Muster) [22 KB] muss unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes durch den ÖPR erfolgen.

Das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis (Muster) [11 KB] oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Das Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben muss spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand erlassen werden (siehe § 6 BPersVWO).
(Vorlage falls ein Vertreter zu wählen ist - 5 bis 20 Azubis in der Dst) [32 KB]
(Vorlage falls drei Vertreter zu wählen sind - 21 bis 50 Azubis in der Dst) [33 KB]

Der Wahlvorschlag

Die Wahlvorschläge (Muster) [40 KB] sind binnen 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (Vorschriften über Inhalte und Gültigkeit der Wahlvorschläge siehe §§ 8 + 9 BPersVWO).

Die Zustimmungserklärung

Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag (Muster) [24 KB] beizufügen.

Nachfrist zur Einreichung

Wurden keine gültigen Wahlvorschläge innerhalb der Frist eingereicht, fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Muster) [24 KB] innerhalb einer Nachfrist von 6 Arbeitstagen auf.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Unverzüglich nach Ablauf der Einrichtungsfristen für die Wahlvorschläge, spätestens jedoch 5 Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bekannt.
(Aushang bei Wahl eines öJAV-Vertreters) [25 KB] (Aushang bei Wahl von drei öJAV-Vertretern) [28 KB]

Der Stimmzettel

- Stimmzettel für die Wahl eines Vertreters [24 KB] - Stimmzettel für die Wahl mehrerer Vertreter im Rahmen einer Persönlichkeitswahl [26 KB] - Stimmzettel für die Wahl mehrerer Vertreter im Rahmen einer Listenwahl [26 KB]

Erklärung und Merkblatt bei Briefwahl

Ein wahlberechtigter Beschäftigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, kann seine Stimme schriftlich abgeben. Dafür müssen, zusätzlich zu dem Stimmzettel, folgende Erklärungen (Muster) [21 KB] und Merkblätter (Muster) [12 KB] versandt und die Regelungen des § 17 BPersVWO beachtet werden:

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als ÖJAV-Mitglieder gewählten Bewerber durch 2-wöchigen Aushang bekannt.
(Ergebnis der Wahl eines Vertreters / mehrerer Vertreter in Rahmen einer Personenwahl) [21 KB]
(Ergebnis der Wahl mehrerer Vertreter in Rahmen einer Listenwahl) [22 KB]

Wahlniederschrift

Zum Abschluss fertigt der Wahlvorstand über das Wahlergebnis eine Niederschrift (Muster) [32 KB] an, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist (Inhalte siehe § 21 BPersVWO).


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