FAQ`s zur Gehaltstarifverhandlung
Seit Gründung von fairTK im Jahr 2005 beauftragen die Mitglieder die fairTK-Verhandlungskommission im Rahmen einer Mitgliederbefragung mit ihrem realistischen und durch-setzbaren Verhandlungsauftrag. Weil das Verhandeln mit einem Pokerspiel vergleichbar ist, wäre es unklug, schon zu Beginn einseitig die Karten aufzudecken. Die Arbeitgeberseite legt uns ihren Verhandlungsspielraum auch nicht offen. Es würde unsere Position erheblich schwächen, wenn der Arbeitgeber sich taktisch an unserem Ziel orientieren könnte. Seit Gründung von fairTK verzichten wir bewusst auf die Veröffentlichung von unrealistischen Forderungen. Wir konzentrieren uns auf das echte Ziel unserer Mitglieder und versuchen, dieses Ziel in Verhandlungen durchzusetzen. Bis zum Ablauf des Gehaltstarifvertrages besteht die sogenannte Friedenspflicht. Demnach sind die Tarifparteien (Arbeitgeber und Gewerkschaft) verpflichtet, Arbeitskampfmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt zu unterlassen. Da der Arbeitsgeber ohne mögliche Arbeitskampfmaßnahmen jedoch keinen Verhandlungsdruck hat, verzögern sich die Tarifverhandlungen meist erst bis zum Ende der Friedenspflicht. fairTK verhandelt im Namen aller fairTK-Mitglieder. Dabei haben wir die Entwicklung der Vergütung der Angestellten, Auszubildenden, dualer Studenten sowie der betrieblichen Altersversorgung nach der Anlage 6 im Fokus. Das Gesamtvolumen eines Tarifabschlusses wird grundsätzlich durch die lineare Erhöhung und die Laufzeit des Tarifvertrages bestimmt. Die Angaben der Mitglieder liegen naturgemäß weit auseinander. Diese gingen 2024 von Null bis hin zu zweistelligen Werten für eine Laufzeit von zwölf Monaten. Das Verhandlungsziel soll von einer großen Mehrheit der Mitglieder getragen werden. Das ist bei ca. zwei Dritteln bis zu drei Vierteln der Fall. Der Wert, der die obere Grenze für diese Mehrheit bildet, ergibt das Verhandlungsziel. 2024 entsprach die Forderung von acht Prozent einer breiten Mehrheit, die diesen Betrag oder niedrigere Werte angab. Unrealistische Forderungen verschlechtern die Verhandlungsposition und beschädigen die Glaubwürdigkeit von fairTK. Extreme Forderungen finden keinen Rückhalt in der breiten Mitgliedschaft und schwächen die Durchsetzungskraft. Bei einem anderen oder verbesserten Angebot muss überprüft werden, ob die fairTK-Mitglieder damit einverstanden sind oder bei dem ursprünglichen Ziel bleiben wollen. Weiterhin ist es bedeutsam, ob die Mitglieder weiterhin eine hinreichende Aktions- und Streikbereitschaft bestätigen. fairTK legt den Fokus in Gehaltstarifverhandlungen auf lineare Erhöhung, da diese dauerhafte Wirkung in der Gehaltstabelle haben. Zukünftige Erhöhungen setzen auf diese auf. Im Gegensatz dazu haben Einmalzahlungen nur einen punktuellen Effekt. Deshalb dienen Einmalzahlungen in der Regel nur zur Abrundung eines Verhandlungsergebnisses. Die Regelungen zum Flexoffice und zur Einzelplatzauswertung werden nicht in Tarifverträgen festgelegt. Ausschließlich der Hauptpersonalrat der TK verhandelt die Inhalte dieser Regelungen mit dem Arbeitgeber. fairTK ist eine mitgliederorientierte Arbeitnehmervereinigung. Der Auftrag für die ehrenamtlichen Verhandler ist es, die Vorstellungen der Mitglieder umzusetzen. Letztendlich müssen die Mitglieder sich an Aktionen und Arbeitskämpfen beteiligen wollen, um die gemeinsamen Ziele durchzusetzen. Die Meinung der Verhandler muss nicht immer identisch sein, mit der Meinung der Mehrheit der Mitglieder. Wenn Sie weitere Fragen zu den Tarifverhandlungen oder dem Vorgehen von fairTK haben, wenden Sie sich einfach an info@fairtk.de! Direkt auf YouTube ansehen: https://www.youtube.com/live/nrUHpkdCXOU?si=j8V0kYp_dBLMSJZ- Alle Streikenden tragen sich bitte in die von GdS und fairTK geführte digitale Streikliste ein. Dieser Eintrag dient als Nachweis Ihrer Streikteilnahme für die Abrechnung des Streikgeldes. Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Gehaltstarifverhandlungen und zum Thema Streik. Hintergründe zum Streik: Das Streikrecht beruht unmittelbar auf dem Grundgesetz. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Viele Jahrzehnte ist es den Tarifparteien in der TK gelungen, gute Ergebnisse am Verhandlungstisch zu erzielen. Auf Basis des aktuellen Angebots des Vorstandes der TK scheint dies aktuell nicht möglich. Im Rahmen einer Mitgliederbefragung hat die überwiegende Mehrheit dafür gestimmt, dass aktuelle Angebot abzulehnen. Sollten sich die Ziele der fairTK-Mitglieder nicht anders erreichen lassen, sehen wir derzeit keine anderen Möglichkeiten. Mit einer Teilnahme am Streik zeigen die Teilnehmer ihre Unzufriedenheit mit dem Angebot des Arbeitgebers und ihre Unterstützung für die Forderungen von fairTK. Die Entscheidung, ob weitere Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden, können bei fairTK nur die Mitglieder treffen. Im Rahmen einer Mitgliederbefragung entscheiden sie über das weitere Vorgehen und ob sie auch für ihre Ziele einstehen wollen. Nein! Individuelle Streikmaßnahmen sind nicht möglich. Lediglich eine Gewerkschaft kann zu entsprechenden Maßnahmen aufrufen. Wenn Arbeitskampfmaßnahmen „moderat“ begonnen werden, können diese bei Notwendigkeit gesteigert werden. Das betrifft z.B. die Ankündigungsfrist, die beteiligten Dienststellen, die Streikdauer, die finanzielle Wirkung und die öffentliche Wahrnehmbarkeit. Die eingesetzten Mittel sollten der jeweiligen Situation angemessen sein. Streikteilnehmer: Alle Arbeitnehmer dürfen streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für alle Führungskräfte, Auszubildende und Dual Studierende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. fairTK-Mitglieder bekommen dann von fairTK den Nettoverdienstausfall ersetzt (Streikgeld). Nein! Da das Streikrecht grundgesetzlich verankert ist, kann eine Teilnahme nicht untersagt werden. Ja! Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat ein Streikrecht und kann sich an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Bei einer eventuellen Lohnkürzung durch den Arbeitgeber, besteht dann jedoch kein Anspruch auf Streikgeld durch fairTK. Mitglieder, die nach der Urabstimmung zu Streikmaßnahmen fairTK beitreten, können Streikgeld erhalten, wenn sie sich verpflichten, mindestens zwei Jahre Beiträge zu zahlen. Ja, auch Führungskräfte haben das Recht zu streiken. Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen streiken und können sich an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Wir raten von einer Teilnahme während der Probezeit oder in einer befristeten Beschäftigung aber ausdrücklich ab. Nein! Jeder entscheidet selbst über die eigene Teilnahme. Eine große Beteiligung trägt zum Erfolg bei. Ein geringe Beteiligung kann zum Scheitern der Ziele führen. Ein rechtmäßiger, also von fairTK und der GdS organisierter Streik ist durchs Grundgesetz geschützt, da die Streikenden von einem Grundrecht Gebrauch machen. Während des Streiks: Alle Streikenden tragen sich bitte in die von GdS und fairTK geführte digitale Streikliste ein. Dieser Eintrag dient als Nachweis Ihrer Streikteilnahme für die Abrechnung des Streikgeldes. Bei stundenweisen Streiks bleiben die Streikenden im Online Personalservice eingetragen, der Streik erfolgt also während ihrer Arbeitszeit. Es ist jedoch sinnvoll, dass die Streikenden ihre Teamleitung über ihre Streikteilnahme informieren (z.B. per Chat). Somit ist klar, warum die Streikenden gerade keine E-Mail beantworten oder ans Telefon gehen. Eine Verpflichtung zur Information besteht jedoch nicht. Es ist sinnvoll, dass die Streikenden während des Streiks den WDE ausschalten und sich ggf. im Whiteboard als „abwesend“ markieren. Eine Verpflichtung zur Nutzung beider Anwendungen bei einer Streikteilnahme besteht jedoch nicht. Bei der Streikkundgebung treffen sich die Streikenden vor Ort und machen den Streik sichtbar. Bei Imbiss und Getränken kann man sich austauschen. Die Streikleitung wird die Ursachen und die Wirkung des Streiks öffentlich erörtern. Jedes zum Streik aufgerufene Mitglied, welches am Streiktag arbeitet, kann auch am Streik teilnehmen. Es ist dabei egal, ob die Arbeit im Homeoffice oder in Präsenz erbracht wird. Voraussetzung für den Anspruch auf Streikgeld ist es aber, dass man sich am Streiktag in unsere digitale Streikliste einträgt. Grundsätzlich gilt: Wer aktuell nicht arbeitet und eingezekt ist, kann auch nicht streiken. Natürlich dürfen diejenigen aber trotzdem ihre Freizeit nutzen und am Streik teilnehmen. Grundsätzlich gilt: Wer aktuell nicht arbeitet und nicht eingezekt ist, kann auch nicht streiken. Natürlich dürfen diejenigen aber trotzdem ihre Freizeit nutzen und am Streik teilnehmen. Die Streikteilnahme darf dabei aber nicht Ihrer Genesung widersprechen! Über den oben genannten Link können die Streikmaßnahmen im Live-Stream mitverfolgt werden. Achtung: Nur bei den Streikenden handelt es sich dabei um Arbeitszeit! Streikgeld: fairTK-Mitglieder bekommen für ihre Streikteilnahme einen ggf. entstandenen Nettoverdienstausfall von fairTK ersetzt. Die entsprechende Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber erfolgt mit der Oktober-Abrechnung. Sie erhalten dann eine korrigierte Juni-Abrechnung, in der der Kürzungsbetrag aufgrund Ihrer Streikteilnahme gesondert ausgewiesen wird. Eine ganztägige Streikteilnahme wird im Hinblick auf die Altersvorsorge 6 TKT wie unbezahlter Urlaub behandelt. In der Anlage 6 TKT wird der Streiktag mit einem Teilzeitfaktor 0% berücksichtigt. In der Anlage 6c TKT reduziert sich der Beitrag entsprechend der Gehaltsreduktion. Die Auswirkungen auf die jeweilige Höhe Ihrer betrieblichen Altersversorgung werden aufgrund der sehr kurzen Streikdauer jedoch sehr gering sein.
Live-Stream:
FAQ`s zum Warnstreik
Beschäftige, dies sich in einer stufenweisen Wiedereingliederung befinden, sind arbeitsunfähig. Sie dürfen diese Maßnahme aber nicht unterbrechen um deren Erfolg nicht zu gefährden.
Für die Beantragung Ihres Streikgelds stellen wir Ihnen ein unkompliziertes Online-Verfahren zur Verfügung. Dort können Sie als Beleg Ihre korrigierte Juni-Gehaltsabrechnung hochladen und den ausgewiesenen Kürzungsbetrag als Streikgeld beantragen. Rechtzeitig zum Gehaltslauf im Oktober übersenden wir Ihnen eine detaillierte Anleitung zur Beantragung des Streikgelds.