satzung3

Grundlage für unser Handeln in der Rechtsform „Verein“ stellt unsere Satzung dar.

Zuletzt wurde diese von der Mitgliederversammlung am 23.06.2018 geändert.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „fair in der TK“, als Kurzform „fairTK“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

fairTK hat seinen Sitz in Hamburg. Er wurde am 18.08.2005 errichtet.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 - Zweck

fairTK ist der freie und unabhängige Zusammenschluss von Angestellten der TK und anderer Sozialversicherungsträger zur Stärkung und Weiterentwicklung der TK und anderer Sozialversicherungsträger als moderne, zukunftsfähige und soziale Arbeitgeber.

fairTK ist unabhängig von politischen Parteien oder Ideologien, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden.

fairTK vertritt und fördert frei, aktiv, innovativ und realistisch mit betriebsnahen Lösungen die beruflichen wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen.

Bei der Willensbildung innerhalb des Vereins sollen die Mitglieder in geeigneter Weise direkt beteiligt werden. Dies können z.B. Befragungen oder Abstimmungen insbesondere mit modernen Kommunikationsmitteln sein.

Zur Interessenvertretung können alle notwendigen Maßnahmen und gewerkschaftliche Kampfmittel einschließlich Streiks durchgeführt werden.

Der Vereinszweck kann unter anderem durch Kooperationen oder Korporationen mit anderen Organisationen verwirklicht werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle aktiven und im Ruhestand befindlichen Angestellten sowie Auszubildende der Techniker Krankenkasse oder anderer Sozialversicherungsträger werden. Dies gilt entsprechend für Einrichtungen, die mit diesen organisatorisch und/oder finanziell eng verbunden (z.B. Tochterfirmen) sind.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und Beitragsordnung verbindlich an.

Ab Beginn beinhaltet die Vereinsmitgliedschaft zugleich die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Sozialversicherung(GdS) nach Maßgabe der gültigen Kooperationsvereinbarung.

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds
  2. b) durch Austritt
  3. c) durch Ausschluss aus dem Verein.

zu b)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Die Kündigungsfrist beträgt drei volle Kalendermonate nach Eingang der Kündigung beim Vorstand zum Quartalsschluss.

Beim Ausscheiden aus den im §3 Absatz 1 definierten Bereichen muss die vorgenannte Kündigungsfrist nicht eingehalten werden. In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft zum Monatsende, in dem der Austritt erfolgte, beendet werden.

zu c)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung, Ordnungen, oder die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 - Beiträge

Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge erhoben. Näheres zur Beitragshöhe und zur Zahlung wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 - Organe

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Beirat
  3. c) der Vorstand
  4. d) die Vertrauensleute ( fair-binder )

Alle Organe des Vereins sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

§ 6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
  • Wahl des Beirats
  • Wahl der stellvertretenden Beiräte
  • Wahl von zwei Kassenprüfern. Für diese ist nur eine Wiederwahl zulässig
  • Wahl der stellvertretenden Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Tätigkeits-/ Geschäftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Monatsbeitrags im Rahmen einer Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber alle fünf Jahre einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung auf der fairTK-Homepage, an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens vier Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Mitglied zur Kenntnis gegeben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wobei mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein müssen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden und satzungsgemäß ihre Beiträge entrichtet haben. Dies gilt nicht für die Gründungsversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Für die Wahlen gilt folgendes: Jedes Mitglied erhält für jedes Mandat ein Stimmrecht. Die Kandidaten mit den meisten auf sie entfallenden Ja-Stimmen gelten als gewählt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von vier Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen die Abstimmungen in geheimer Wahl.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

§ 7 - Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und acht weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat legt die Grundsätze der Vereinstätigkeit zwischen den Mitgliederversammlungen fest und beschließt die Unterstützungsmaßnahmen für die Mitglieder bei Arbeitskämpfen, insbesondere die Gewährung von Streikgeldern. Dazu kann der Beirat eine Arbeitskampfordnung erlassen.

Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

Für jedes der acht weiteren Mitglieder des Beirates wird ein persönlicher Stellvertreter gewählt.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Beiratssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens sechs Beiratsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.

Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 - Vertrauensleute

Zur Betreuung der Mitglieder und als Ansprechpartner vor Ort kann der Beirat in den einzelnen Dienststellen Vertrauensleute (fair-binder) einsetzen.

Der Vorstand stellt über geeignete Schulungsmassnahmen die Qualifizierung der Vertrauensleute sicher.

Die Qualifizierung dient vorrangig der Verfolgung des Vereinszweckes und der Förderung tariflicher Grundsätze.

Zur Vorbereitung von Tarifverhandlungen können Vertrauensleute, gemeinsam oder in Gruppen, zu Tarifkommissionssitzungen eingeladen werden.

§ 9 - Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis jeder Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern. Aufgrund von Korporations- oder Kooperationsverträgen können in den Vorstand Vertreter mit beratender Stimme entsandt werden.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen

a) den 1. Vorsitzenden

b) den 2. Vorsitzenden

c) den Schriftführer

d) den Kassenwart

e) den Beisitzer.

Der Vorstand vertritt die Interessen der Mitglieder insbesondere gegenüber den Organisationen, mit denen eine Kooperation/Korporation im Sinne des Zwecks dieses Vereins geschlossen wurde.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so entscheidet der Beirat über eine interimistische Nachbesetzung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend notwendig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. schriftlich zustimmen.

§ 11 - In-Kraft-Treten

Die von der Mitgliederversammlung am 23.06.2018 beschlossene Satzung tritt am gleichen Tag in Kraft.

Fulda, den 23.06.2018

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