Grundlage für jegliche Form von Aktionen und Arbeitskampfmaßnahmen stellt die Streikordnung von fairTK dar.
Diese wurde vom fairTK-Beirat am 6. Oktober 2022 beschlossen.
§ 1 - Präambel
Der Arbeitskampf (Streik) ist das letzte Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Vor der Ergreifung von Streikmaßnahmen sollen allen anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Zielen unter Mobilisierung der Mitglieder genutzt werden. Dazu gehören insbesondere das Einbeziehen der betrieblichen und außerbetrieblichen Öffentlichkeit in Presse, Funk und Fernsehen sowie in den modernen Medien, die Information von Aufsichtsbehörden oder das Einschalten von politischen Handlungsträgern.
Mittel des Arbeitskampfes sind gemeinschaftliche Arbeitsniederlegungen und sonstige auf Behinderung des Arbeitsablaufes zielende Maßnahmen. Er kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungen – einschließlich vereinbarter Schlichtungsverfahren – gescheitert sind. Neben diesen klassischen Arbeitskampfmitteln sind alle Maßnahmen zu prüfen und ggf. umzusetzen, mit denen die Ziele auf anderen zulässigen Wegen erreicht werden können.
§2 - Vorbereitung und Urabstimmung
- Über Vorbereitung, Einleitung, Durchführung und Beendigung von Warnstreiks, befristeten und unbefristeten Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Beirat. Er beschließt auf Antrag des Vorstands. Der Vorstand kann zum Streik (insbesondere Warnstreiks) aufrufen, sofern die Angelegenheit nicht bis zur Entscheidung durch den Beirat aufgeschoben werden kann.
- Dem Beschluss des Beirates, zu befristeten und unbefristeten Streiks aufzurufen, müssen 75 Prozent der vom Arbeitskampf betroffenen Mitglieder zustimmen. Die Urabstimmung ist geheim. Warnstreiks erfolgen grundsätzlich ohne Urabstimmung.
- Nach der Urabstimmung beschließt der Vorstand über Beginn oder Fortsetzung des Streiks. Er legt fest, in welchen Dienststellen oder Organisationseinheiten gestreikt wird.
- Alle fairTK-Mitglieder sind aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen.
§ 3 - Abstimmungsberechtigung
- Abstimmungsberechtigt sind alle fairTK-Mitglieder, die unter das Tarifrecht fallen.
- Sofern sich der Streik nur auf einen bestimmten Bereich erstreckt, legt der Beirat fest, welche Dienststellen und Organisationseinheiten an der Abstimmung zu beteiligen sind.
- Der Streik kann auch als Solidaritätsstreik von fairTK-Mitgliedern für Mutter- oder Tochterfirmen, Ausgründungen jeglicher Rechtsform oder in anderen Firmenbereichen erfolgen, wenn das dem Streikziel dient.
§ 4 - Streikleitung
- Zur Durchführung der Streiks kann der Beirat eine zentrale Streikleitung berufen oder den Vorstand mit der Streikleitung beauftragen.
- In jeder bestreikten Dienst- oder Arbeitsstelle, in der mindestens 20 vom Arbeitskampf betroffene fairTK-Mitglieder beschäftigt sind, soll von ihnen insbesondere für den unbefristeten Dauerstreik ein Streikausschuss gewählt werden, der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht. In den übrigen Dienst- oder Arbeitsstellen sollen die Arbeitnehmermitglieder von fairTK einen Streikobmann/frau wählen.
- Die Streikausschüsse/-obleute berichten der Streikleitung über den Verlauf des Streiks.
§ 5 - Durchführung
- Der Vorstand hat den Streik gemeinsam mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Vorstand oder Geschäftsführung) formell zu erklären.
- Die Streikleitung sorgt gemeinsam mit den Streikausschüssen/-obleuten für die ordnungsgemäße Durchführung des Streiks. Sie trifft alle Maßnahmen, die eine wirksame Kontrolle der Streikenden gewährleisten und sicherstellen, dass keine Betriebseinrichtungen mutwillig beschädigt oder zerstört werden. Streikausschüsse/ -obleute sorgen für die Aufstellung von Streikposten.
- Alle am Streik beteiligten Mitglieder sind verpflichtet, sich fairTK während des Arbeits- kampfes zur Verfügung zu stellen. Die Streikausschüsse/-obleute informieren die Streikleitung über die Aktivitäten vor Ort.
§ 6 - Notstandsarbeiten
- Alle am Streik beteiligten Mitglieder sind zur Durchführung der von der Streikleitung angeordneten Notstandsarbeiten verpflichtet.
- Notstandsarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutze und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig sind.
- Die Notstandsarbeiten werden von dem zuständigen Streikausschuss oder Streikobleuten mit dem Arbeitgeber (z.B. Vorstand oder Geschäftsführung) abgestimmt.
§ 7 - Streikgeld
- Für den Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an einem von fairTK beschlossenen Streik entstanden ist, wird Streikgeld ausgezahlt.
- Anspruchsberechtigt sind nur solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor Einleitung der Urabstimmung begründet worden ist. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt beitreten, können Streikgeld erhalten, wenn sie sich verpflichten, mindestens zwei Jahre Beiträge zu zahlen.
- Streikgeld wird vom ersten Streiktag an gezahlt. Die Auszahlung beginnt frühestens am vierten Streiktag. Streikausschüsse/-obleute können Vorschüsse anfordern.
- Mitglieder, die die Arbeit vor dem Ende des Streiks wieder aufnehmen, haben den Anspruch auf Streikgeld verwirkt. Bereits gezahlte Streikgelder sind zu erstatten.
- Das Streikgeld wird in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalls gezahlt. Der Beirat kann andere Beträge festsetzen, wenn dieses der Situation angemessen ist und dem Streikziel dient.
- Der Anspruch auf das Streikgeld ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
§ 8 - Unterstützung der Mitglieder
- Haben Mitgliedern mit dem Arbeitgeber Auseinandersetzungen, weil sie an einem Streik teilgenommen haben, wird ihnen Unterstützung ohne Rücksicht auf den Beginn der Mitgliedschaft gewährt.
- Art, Höhe und Dauer der Unterstützung setzt der Vorstand fest.
§ 9 - Rückzahlung
Wird die nachträgliche Zahlung der Vergütung für Streikzeiten durchgesetzt, ist das nach § 7 gewährte Streikgeld oder die nach § 8 gewährte Unterstützung zurückzuzahlen. Die für das Zahlungsverfahren und die Abrechnung notwendigen Regelungen trifft der Vorstand.
§ 10 - Beendigung des Streiks
- Der Streik ist grundsätzlich bei Erreichen der Streikziele zu beenden.
- Der Streik ist zu beenden, wenn mehr als 25 Prozent der abstimmberechtigten Mitglieder einen zur Urabstimmung gestellten Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.
- Nach Beendigung des Streiks unterstützen die Streikleitung und die Streikausschüsse/ -obleute den Arbeitgeber (z.B. Vorstand oder Geschäftsführung) mit dem Ziel, dass die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen werden kann.
§ 11 - Aussperrrung
Vorstehende Regelungen finden in Fällen der Aussperrung bestreikter Dienststellen entsprechende Anwendung.
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Arbeitskampfordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.